ABGB § 1306a
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Wer in seinem Recht am eigenen Wort verletzt wurde, kann neben der Unterlassung auch die Löschung der rechtswidrig erlangten Aufnahme verlangen. Wendet der andere ein, er brauche sie als Beweismittel, werden die Interessen abgewogen; das allgemeine Interesse an einem besonders starken Beweismittel genügt dafür nicht. Er muss beweisen, dass er seinen Anspruch sonst nicht durchsetzen kann und dass seine Interessen schwerer wiegen als Ihre Privatsphäre.
Nein. Auch wenn Sie sich zu Unrecht bedroht fühlten und deshalb zugeschlagen haben, trifft Sie kein Verschulden, wenn der andere durch sein Verhalten diesen Eindruck hervorgerufen hat. Sein Auftreten muss die Abwehr sowohl an sich als auch in ihrem Ausmaß gerechtfertigt erscheinen lassen.
Nur unter engen Voraussetzungen. Die Handlung muss dem Schutz eines von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannten Guts dienen, eine vorweg vorzunehmende umfassende Abwägung der Interessen muss sie als rechtmäßig erscheinen lassen, und sie muss die geringstmögliche Verletzung fremder Interessen darstellen. Dieselben Regeln gelten auch, wenn der Schaden bloß fahrlässig zugefügt wird.