Darf ich fremdes Eigentum beschädigen, um eine Gefahr abzuwenden?
günstig für Helfer betrifft Helfer, Geschädigte, Eigentümer, Arbeitnehmer
Nur unter engen Voraussetzungen. Die Handlung muss dem Schutz eines von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannten Guts dienen, eine vorweg vorzunehmende umfassende Abwägung der Interessen muss sie als rechtmäßig erscheinen lassen, und sie muss die geringstmögliche Verletzung fremder Interessen darstellen. Dieselben Regeln gelten auch, wenn der Schaden bloß fahrlässig zugefügt wird.
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Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 23.02.2021 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Notstand oder Nothilfe stellt nur dann einen Rechtfertigungsgrund dar, wenn die Notstandshandlung oder Nothilfehandlung zum Schutz von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannten Rechtsgütern gesetzt wurde, eine umfassende, ex ante vorzunehmende, Interessenabwägung die Notstandshandlung als rechtmäßig erscheinen läßt und diese die geringste mögliche Verletzung der fremden Interessen darstellt. Die für Notstand (Nothilfe) geltenden Regeln auch auf bloß fahrlässige Schadenszufügung (argumento a maiori ad minus) angewendet werden.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022990 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 ObA 2/21h, 23.02.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1306a
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