Kann ich die Löschung einer heimlichen Tonaufnahme verlangen?
günstig für Aufgenommener betrifft Aufgenommene, Prozessparteien, Ehegatten
Ja. Wer in seinem Recht am eigenen Wort verletzt wurde, kann neben der Unterlassung auch die Löschung der rechtswidrig erlangten Aufnahme verlangen. Wendet der andere ein, er brauche sie als Beweismittel, werden die Interessen abgewogen; das allgemeine Interesse an einem besonders starken Beweismittel genügt dafür nicht. Er muss beweisen, dass er seinen Anspruch sonst nicht durchsetzen kann und dass seine Interessen schwerer wiegen als Ihre Privatsphäre.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 23.10.2023 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Der in seinem Recht auf das eigene Wort Verletzte hat neben dem Unterlassungsanspruch einen Anspruch auf Löschung der rechtswidrig erlangten Tonaufzeichnung.
Wenn der Beklagte dagegen einwendet, dass er das Beweismittel in einem anderen Verfahren wegen Beweisnotstandes unbedingt benötigt, ist eine Güterabwägung und Interessenabwägung vorzunehmen.
Dabei sind die betroffenen Rechtsgüter nach ihrem allgemeinen Stellenwert, also das Recht am eigenen Wort und der vom rechtswidrig Abhörenden verfolgte Anspruch, den er mit Hilfe der Tonaufzeichnung durchsetzen will, sowie die subjektiven Interessen beider Teile gegenüberzustellen.
Für die Annahme eines rechtfertigenden Beweisnotstandes reicht nicht schon das allgemeine Interesse jeder Partei, über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu verfügen.
Dem Beweisführer obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hingegen kann aus dem Persönlichkeitsrechtseingriff kein Anspruch auf Herausgabe von Bild- oder Tonaufnahmen abgeleitet werden.OGH 6 Ob 205/22y, 23.10.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115828 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 6 Ob 205/22y, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 1/20h, 20.01.2020, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Datenschutz · Heimliche Tonaufnahme als Beweismittel
Verfahrensrecht · Heimliche Tonaufnahme als Beweismittel
Arbeitsrecht · Heimliche Tonaufnahme im Arbeitsverhältnis
Schadenersatz · Schutz des wirtschaftlichen Rufs
Schadenersatz · Schutz persönlicher Rechte gegen Dritte