ABGB § 1318
§ 1318.
Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache, oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädiget; so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wasser, das in einer Wohnung aufbewahrt wird, ist einer gefährlich aufgestellten Sache gleichzuhalten. Dasselbe gilt für andere Flüssigkeiten, etwa Öl für eine Heizanlage. Als Wohnungsinhaber können Sie dafür auch ohne Verschulden einstehen müssen.
Nein. Ein Rohrbruch allein führt noch nicht zur verschuldensunabhängigen Haftung des Wohnungsinhabers. Es müssen Umstände dazukommen, die auf die Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen, etwa wiederholte Rohrbrüche aus derselben Ursache. Das ist im Einzelfall zu beurteilen.
Ja. Die Haftung für gefährlich verwahrte Sachen gilt auch für Wasser, etwa wenn ein Abfluss auf einer Terrasse undicht ist und dadurch bei anderen Schaden entsteht.