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Hafte ich für Wasser, das aus meiner Wohnung austritt?

günstig für Geschädigter betrifft Wohnungsinhaber, Mieter, Wohnungseigentümer, Nachbarn
Wasser, das in einer Wohnung aufbewahrt wird, ist einer gefährlich aufgestellten Sache gleichzuhalten. Dasselbe gilt für andere Flüssigkeiten, etwa Öl für eine Heizanlage. Als Wohnungsinhaber können Sie dafür auch ohne Verschulden einstehen müssen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 30.08.2021 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Die gefährliche Aufbewahrung von Wasser in einer Wohnung ist der gefährlich aufgestellten Sache gleichzuhalten. Gleiches gilt auch für andere in einer Wohnung aufbewahrte Flüssigkeiten wie für Öl zum Betrieb einer Heizanlage.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029703 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Mitverschulden beim Ölaustritt

Ja, das kann sein. Wer eine Ölfeuerungsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass Errichtung und Betrieb den dafür erlassenen Vorschriften entsprechen. Unterlässt er das, muss er den Schaden mittragen, der durch das Überfüllen des Tanks außerhalb eines nicht ordnungsgemäß ausgeführten Tankraums entsteht. Kein Mitverschulden trifft ihn in der Regel, wenn er einen befugten Gewerbetreibenden beauftragt und die behördliche Genehmigung erwirkt hat.

günstig für Schädiger Haftung bei nachgeahmtem gefährlichem Verhalten

Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.

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