ABGB § 1357
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Es ist nicht sittenwidrig, wenn die Kreditkartengesellschaft Ihnen das Risiko eines Missbrauchs auferlegt, soweit die Karte Ihrem Bereich zuzurechnen ist. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.
Ja, eine solche Haftung darf vereinbart werden. Weil Ihnen die Kreditkartengesellschaft erlaubt, mit Ihrer Unterschrift Rechnungen in beliebiger Höhe anzuerkennen statt sofort zu zahlen, ist es nicht sittenwidrig, Sie auch für die Folgen eines unverschuldeten Verlusts haften zu lassen. Eine Klausel, die Ihnen unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anlastet, wenn die Karte im abgestellten Auto liegt, ist aber gröblich benachteiligend und ungültig.
An die Stelle der Barzahlung tritt ein eigener Anspruch des Geschäfts gegen die Kreditkartengesellschaft. Indem Sie den Beleg unter Vorlage Ihrer Karte unterschreiben, erteilen Sie eine Anweisung, die die Kreditkartengesellschaft schon im Voraus angenommen hat. Die Zahlungspflicht besteht allerdings nur, wenn das Geschäft die vereinbarten Sorgfaltspflichten bei Annahme der Karte einhält.
Ja. Eine Bürgschaft oder Garantie ist auch für Forderungen möglich, die erst entstehen oder von einer Bedingung abhängen. Die künftige Verpflichtung muss aber sachlich begrenzt sein. Die einzelnen Forderungen müssen bei Übernahme noch nicht feststehen.