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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1357

§ 1357. Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungetheilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkühr des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder beyde zugleich belangen wolle (§. 891).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Es ist nicht sittenwidrig, wenn die Kreditkartengesellschaft Ihnen das Risiko eines Missbrauchs auferlegt, soweit die Karte Ihrem Bereich zuzurechnen ist. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.

Ja, eine solche Haftung darf vereinbart werden. Weil Ihnen die Kreditkartengesellschaft erlaubt, mit Ihrer Unterschrift Rechnungen in beliebiger Höhe anzuerkennen statt sofort zu zahlen, ist es nicht sittenwidrig, Sie auch für die Folgen eines unverschuldeten Verlusts haften zu lassen. Eine Klausel, die Ihnen unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anlastet, wenn die Karte im abgestellten Auto liegt, ist aber gröblich benachteiligend und ungültig.

An die Stelle der Barzahlung tritt ein eigener Anspruch des Geschäfts gegen die Kreditkartengesellschaft. Indem Sie den Beleg unter Vorlage Ihrer Karte unterschreiben, erteilen Sie eine Anweisung, die die Kreditkartengesellschaft schon im Voraus angenommen hat. Die Zahlungspflicht besteht allerdings nur, wenn das Geschäft die vereinbarten Sorgfaltspflichten bei Annahme der Karte einhält.

Ja. Eine Bürgschaft oder Garantie ist auch für Forderungen möglich, die erst entstehen oder von einer Bedingung abhängen. Die künftige Verpflichtung muss aber sachlich begrenzt sein. Die einzelnen Forderungen müssen bei Übernahme noch nicht feststehen.

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