Hafte ich für den Missbrauch meiner gestohlenen Kreditkarte?
günstig für Kreditkartenunternehmen betrifft Karteninhaber, Konsumenten, Kreditkartenunternehmen, Banken
Es ist nicht sittenwidrig, wenn die Kreditkartengesellschaft Ihnen das Risiko eines Missbrauchs auferlegt, soweit die Karte Ihrem Bereich zuzurechnen ist. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Keine Sittenwidrigkeit ist darin zu sehen, dass die Kreditkartengesellschaft dem Kreditkarteninhaber das in seiner Sphäre auftretende Risiko des Missbrauchs gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten ohne Rücksicht auf sein Verschulden auferlegt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sittenwidrigkeit einer Klausel, die dem Verbraucher eine Meldepflicht für jedweden Diebstahl, Verlust oder Missbrauch auferlegt, von denen er in denkbaren Fallkonstellationen keine Kenntnis haben kann.OGH 4 Ob 102/23p, 25.06.2024
- Hier: Verlust, Diebstahl oder sonstiger Missbrauch einer SIM-Karte.OGH 6 Ob 233/15f, 22.12.2016
- Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt.OGH 1 Ob 88/14v, 27.11.2014
- Hier: Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig.OGH 10 Ob 70/07b, 28.01.2009
- Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil - bei kundenfeindlichster Auslegung - eine Haftung des beklagten Kreditkartenunternehmens generell ausgeschlossen werden soll (Klausel 2).OGH 10 Ob 70/07b, 28.01.2009
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Dies um so weniger, wenn es sich um vom Karteninhaber erhaltene aber nicht unterfertigte Kreditkarten handelt.OGH 10 Ob 70/07b, 28.01.2009
- Das Diebstahlsrisiko ist vom Karteninhaber der Bankomatkarte im Vergleich zur kontoführenden Bank leichter zu beherrschen - die AGB normieren daher zulässiger Weise eine Risikoverteilung zu Lasten des Karteninhabers.OGH 3 Ob 248/06a, 22.02.2007
- Nach den AGB („Kundenrichtlinien") der beklagten Bank führt nur eine schuldhafte, zumindest fahrlässige Verletzung der Verwahrungspflicht der Bankomatkarte, die einen Missbrauch durch Dritte nach sich zieht, zur Haftung des Kontoinhabers für den missbräuchlich behobenen Betrag.OGH 3 Ob 248/06a, 22.02.2007
- Ist aber die Vereinbarung einer unbeschränkten Haftung nicht sittenwidrig, so kann es auch nicht sittenwidrig sein, dass eine Befreiung von der Haftung für bestimmte Fälle nicht vereinbart wird.OGH 3 Ob 530/91, 28.08.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016460 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 4 Ob 102/23p, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 233/15f, 22.12.2016, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 120/15p, 20.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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