ABGB § 1426
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Eine Rechnung ist wie eine Quittung nur eine Beweisurkunde und kein Rechtsgeschäft; die Regeln über den Irrtum gelten für sie nicht. Der Verkäufer kann daher trotz einer fehlerhaften Rechnung den vereinbarten Kaufpreis fordern. Nur in einer vorbehaltlosen Unterlassung bei der Rechnungslegung könnte ausnahmsweise ein Verzicht liegen.
Nein, nicht endgültig. Eine Quittung hat reinen Beweischarakter; sie spricht dafür, dass die Schuld erfüllt wurde, kann aber durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Die Regeln über den Irrtum bei Rechtsgeschäften gelten für sie nicht.
Sagt Ihnen der Gläubiger nur seine Meinung, dass Sie als Bürge nach Ihrer Zahlung nicht mehr haften, ist das bloß eine Auskunft über die Rechtslage. Eine solche Erklärung ist wie eine Quittung kein Rechtsgeschäft und kann daher auch nicht wegen Irrtums angefochten werden.