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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 1426

Quittungen. § 1426. Der Zahler ist in allen Fällen berechtiget, von dem Befriedigten eine Quittung, nähmlich ein schriftliches Zeugniß der erfüllten Verbindlichkeit, zu verlangen. In der Quittung muß der Nahme des Schuldners und des Gläubigers, so wie der Ort, die Zeit und der Gegenstand der getilgten Schuld ausgedrückt, und sie muß von dem Gläubiger, oder dessen Machthaber unterschrieben werden. Die Kosten der Quittung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Gläubiger zu tragen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Eine Rechnung ist wie eine Quittung nur eine Beweisurkunde und kein Rechtsgeschäft; die Regeln über den Irrtum gelten für sie nicht. Der Verkäufer kann daher trotz einer fehlerhaften Rechnung den vereinbarten Kaufpreis fordern. Nur in einer vorbehaltlosen Unterlassung bei der Rechnungslegung könnte ausnahmsweise ein Verzicht liegen.

Nein, nicht endgültig. Eine Quittung hat reinen Beweischarakter; sie spricht dafür, dass die Schuld erfüllt wurde, kann aber durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Die Regeln über den Irrtum bei Rechtsgeschäften gelten für sie nicht.

Sagt Ihnen der Gläubiger nur seine Meinung, dass Sie als Bürge nach Ihrer Zahlung nicht mehr haften, ist das bloß eine Auskunft über die Rechtslage. Eine solche Erklärung ist wie eine Quittung kein Rechtsgeschäft und kann daher auch nicht wegen Irrtums angefochten werden.

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