Bin ich als Bürge frei, wenn man das irrtümlich sagt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 30.03.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eintritt in den Mietvertrag bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen kraft Gesetz.OGH 4 Ob 22/05x, 14.03.2005
- Im Zweifel ist der bloße Hinweis auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhalts für den, der die Erklärung entgegennimmt, erkennbar nicht auf eine Änderung von Rechtslage und Rechtsfolgen gerichtet; derartige Erklärungen wollen die Rechtslage nur erläutern, nicht aber ändern, sie sind somit keine Willenserklärungen. Die Unrichtigkeit einer solchen Erklärung bedarf zu ihrer Beseitigung keiner Irrtumsanfechtung im Sinne des §871 ABGB, sondern bloß ihrer Klarstellung (so schon 3Ob508/96).OGH 4 Ob 22/05x, 14.03.2005
- Immer ist die Auslegung einer Erklärung dafür maßgeblich, ob eine Willens- oder Wissenserklärung vorliegt.OGH 1 Ob 378/97p, 15.12.1997
- Die Erklärung, der Bürge werde aus seiner Haftung entlassen bzw. die Bürgschaft sei erloschen, stellt nicht eine bloße Wissenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung dar.OGH 1 Ob 709/88, 07.02.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013962 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 8 ObA 94/21p, 30.03.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 ObS 96/21x, 29.07.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 861
- ABGB § 863
- ABGB § 871
- ABGB § 914
- ABGB § 1363
- ABGB § 1426
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Haben Sie mit dem Gläubiger nichts anderes vereinbart, gilt jene Schuld als getilgt, die Sie bei der Zahlung bezeichnen. Das können Sie ausdrücklich sagen oder durch Ihr Verhalten deutlich machen. Widerspricht der Gläubiger oder bleibt Ihre Widmung zweifelhaft, greift die gesetzliche Reihenfolge.
Höchstens so viel, wie der Hauptschuldner dem Gläubiger geschuldet hat, und nur in dem Umfang, in dem Sie tatsächlich gezahlt haben. Die Forderung geht auf Sie so über, wie sie beim Gläubiger bestanden hat.