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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1465

2) Verlauf der Zeit. § 1465. Zur Ersitzung und Verjährung ist auch der in dem Gesetze vorgeschriebene Verlauf der Zeit nothwendig. Außer dem durch die Gesetze für einige besondere Fälle festgesetzten Zeitraume, wird hier das in allen übrigen Fällen zur Ersitzung oder Verjährung nöthige Zeitmaß überhaupt bestimmt. Es kommt dabey sowohl auf die Verschiedenheit der Rechte und der Sachen, als der Personen an.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, das kann genügen. Für die Ersitzung einer Skiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit reicht es, wenn eine Vielzahl von Personen die Fläche dreißig Jahre lang nutzt und sowohl diese Personen als auch die Gemeinde die Nutzung für rechtmäßig halten. Die einzelnen Benützer müssen kein Recht für die Gemeinde ausüben wollen, und die Gemeindevertretung kann ihren Besitzwillen auch nachträglich durch Beschluss zeigen.

Ja. Beweist der Eigentümer, dass er während der Ersitzungszeit auch nur ein einziges Mal sein Eigentum ausgeübt hat, ist die Ersitzung ausgeschlossen. Für diesen Nachweis reicht also ein einzelner Vorfall.

Ja. Wurden dem belasteten Grundstück während der Ersitzungszeit unselbständige Teilflächen aus dem öffentlichen Gut zugeschrieben, weil die Straße verlegt wurde, zu der der Weg immer führte, erstreckt sich Ihr Wegerecht auch auf diese Flächen. Ausgenommen sind nur Teilflächen, die bereits im Grenzkataster erfasst sind.

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