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Gilt mein ersessener Weg auch auf später dazugekommenen Flächen?

günstig für Berechtigter betrifft Wegberechtigte, Grundeigentümer, Gemeinden
Ja. Wurden dem belasteten Grundstück während der Ersitzungszeit unselbständige Teilflächen aus dem öffentlichen Gut zugeschrieben, weil die Straße verlegt wurde, zu der der Weg immer führte, erstreckt sich Ihr Wegerecht auch auf diese Flächen. Ausgenommen sind nur Teilflächen, die bereits im Grenzkataster erfasst sind.

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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (10 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1982)

Die Ersitzung einer Weg-Servitut erstreckt sich auch auf unselbständige Teilflächen, die dem dienenden Grundstück innerhalb der Ersitzungszeit aus dem öffentlichen Gut infolge Verlegung der dem Gemeingebrauch gewidmeten Straße, zu der der Weg stets führte, zugeschrieben wurden.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011696 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 10.

Im Gesetz

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