Ersitzt die Gemeinde ein Recht, wenn nur Touristen dort fahren?
günstig für Gemeinde betrifft Grundeigentümer, Gemeinden, Wintersportler, Landwirte
Ja, das kann genügen. Für die Ersitzung einer Skiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit reicht es, wenn eine Vielzahl von Personen die Fläche dreißig Jahre lang nutzt und sowohl diese Personen als auch die Gemeinde die Nutzung für rechtmäßig halten. Die einzelnen Benützer müssen kein Recht für die Gemeinde ausüben wollen, und die Gemeindevertretung kann ihren Besitzwillen auch nachträglich durch Beschluss zeigen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Zur Ersitzung der unregelmäßigen Dienstbarkeit einer Skiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit durch eine Gemeinde genügt die Benützung der Skiabfahrt durch eine Vielzahl von Personen (Touristen) innerhalb der ganzen 30-jährigen Ersitzungszeit, wenn sowohl diese Benützer als auch die Organe der Gemeinde die Rechtmäßigkeit dieser Benützung gutgläubig angenommen haben (der Fall der Schlechtgläubigkeit eines von ihnen blieb unerörtert) und die Gemeindevertretung ihren Besitzwillen wenigstens nachträglich durch Beschluss dargetan hat. Nicht erforderlich sind eine besondere Absicht der Benützer, das Wegerecht für die Gemeinde auszuüben, der Nachweis einer tauglichen Erwerbsgrundes oder die Gutgläubigkeit der Gemeindeorgane bei Fassung des Gemeinderatsbeschlusses nach Ablauf der Ersitzungszeit. Bloß bittweise Gestattung ist (entgegen Reindl, JBl 1969,592 f) wegen § 479 zweiter Satz ABGB im Zweifel nicht anzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein mit der Vornahme von Gartenarbeiten beauftragter Werkunternehmer hat keine Gewahrsame (Innehabung) an jenem Grundstück, auf dem er seine Arbeiten verrichtet, und ist daher kein Besitzmittler.OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025
- Neben dem guten Glauben der Machthaber ist auch der gute Glaube etwaiger Besitzmittler erforderlich.OGH 1 Ob 41/08y, 06.05.2008
- Ersitzung eines Wegerechts zu Gunsten eines im Eigentum des Landes stehenden Grundstücks durch Bestandnehmer als Besitzmittler.OGH 1 Ob 41/08y, 06.05.2008
- Im Fall der Benützung eines Weges durch die Allgemeinheit ist neben der Geltendmachung der Ersitzung eines Wegerechtes seitens der Gemeinde für das Auftreten eines durch einen Kurator vertretenen selbständigen Personenkreises "Jedermann" kein Raum.OGH 5 Ob 2246/96x, 24.09.1996
- WegdienstbarkeitOGH 3 Ob 631/79, 21.01.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011542 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 31/25z, 29.09.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 7 Ob 208/20v, 24.02.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 472 · Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
- ABGB § 479
- ABGB § 492
- ABGB § 1455
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
- ABGB § 1463
- ABGB § 1465
- ABGB § 1477
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