ABGB § 1482
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Es genügt, dass Sie Handlungen setzen, zu denen Sie nur aufgrund dieses Rechts befugt sind, auch wenn das nur einen kleinen Teil Ihrer Befugnisse ausmacht. Auf Intensität oder Qualität der Nutzung kommt es nicht an, und auch die Nutzung nur eines Teils des fremden Grundstücks reicht.
Nein. Wenn Sie ein Recht auf fremdem Grund nur teilweise ausüben, etwa jahrelang bloß zu Fuß, bleibt das weitergehende Fahrrecht erhalten. Verjähren kann der nicht genutzte Teil nur dann, wenn der Grundeigentümer Sie daran gehindert oder es Ihnen untersagt hat.
Grundsätzlich nicht. Schon die teilweise Ausübung erhält das Recht in vollem Umfang. Nur wenn Sie den übrigen Teil deshalb nicht nutzen, weil der Eigentümer des belasteten Grundstücks es Ihnen untersagt oder Sie daran hindert, kann das Recht insoweit verjähren. Teilausübung heißt: Sie benützen nur einen Teil der Fläche oder nur eine von mehreren möglichen Arten, etwa den Fahrweg nur zu Fuß.