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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1482

§ 1482. Auf gleiche Weise wird derjenige, welcher ein Recht auf einem fremden Grunde in Ansehung des Ganzen oder auf verschiedene beliebige Arten ausüben konnte, bloß dadurch, daß er es durch noch so lange Zeit nur auf einem Theile des Grundes oder nur auf eine bestimmte Weise ausübte, in seinem Rechte nicht eingeschränkt; sondern die Beschränkung muß durch Erwerbung oder Ersitzung des Untersagungs- oder Hinderungsrechtes bewirkt werden (§. 351). Eben dieses ist auch auf den Fall anzuwenden, wenn jemand ein gegen alle Mitglieder einer Gemeinde zustehendes Recht bisher nur gegen gewisse Mitglieder derselben ausgeübt hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Es genügt, dass Sie Handlungen setzen, zu denen Sie nur aufgrund dieses Rechts befugt sind, auch wenn das nur einen kleinen Teil Ihrer Befugnisse ausmacht. Auf Intensität oder Qualität der Nutzung kommt es nicht an, und auch die Nutzung nur eines Teils des fremden Grundstücks reicht.

Nein. Wenn Sie ein Recht auf fremdem Grund nur teilweise ausüben, etwa jahrelang bloß zu Fuß, bleibt das weitergehende Fahrrecht erhalten. Verjähren kann der nicht genutzte Teil nur dann, wenn der Grundeigentümer Sie daran gehindert oder es Ihnen untersagt hat.

Grundsätzlich nicht. Schon die teilweise Ausübung erhält das Recht in vollem Umfang. Nur wenn Sie den übrigen Teil deshalb nicht nutzen, weil der Eigentümer des belasteten Grundstücks es Ihnen untersagt oder Sie daran hindert, kann das Recht insoweit verjähren. Teilausübung heißt: Sie benützen nur einen Teil der Fläche oder nur eine von mehreren möglichen Arten, etwa den Fahrweg nur zu Fuß.

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