Erlischt mein Wegerecht, wenn ich es nur wenig nutze?
günstig für Wegberechtigter betrifft Wegberechtigte, Grundstückseigentümer, Nachbarn
Nein. Es genügt, dass Sie Handlungen setzen, zu denen Sie nur aufgrund dieses Rechts befugt sind, auch wenn das nur einen kleinen Teil Ihrer Befugnisse ausmacht. Auf Intensität oder Qualität der Nutzung kommt es nicht an, und auch die Nutzung nur eines Teils des fremden Grundstücks reicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Eine Dienstbarkeit gilt schon dann als ausgeübt, wenn der Berechtigte Handlungen vornimmt, zu denen er nur befugt ist, weil ihm die Dienstbarkeit zusteht, wenn sie auch nur einen kleinen Teil der ihm zustehenden Befugnisse darstellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage, ob ein Dienstbarkeitsrecht noch oder noch zumindest teilweise ausgeübt wird, oder ob es durch Nichtgebrauch erloschen ist, hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 8 Ob 101/17m, 25.10.2017
- Ebenso genügt die Rechtsausübung auf einem räumlichen Teil des dienenden Grundstücks.OGH 8 Ob 101/17m, 25.10.2017
- Eine bestimmte Qualität oder Intensität der Rechtsausübung ist nicht erforderlich.OGH 8 Ob 101/17m, 25.10.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034136 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 4 Ob 152/24t, 22.10.2024, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 149/17p, 18.10.2017, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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