Verliere ich mein Fahrrecht, wenn ich den Weg nur begehe?
günstig für Wegeberechtigter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte, Landwirte
Nein. Wenn Sie ein Recht auf fremdem Grund nur teilweise ausüben, etwa jahrelang bloß zu Fuß, bleibt das weitergehende Fahrrecht erhalten. Verjähren kann der nicht genutzte Teil nur dann, wenn der Grundeigentümer Sie daran gehindert oder es Ihnen untersagt hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 18.10.2017 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1989)
Das Recht des Fahrweges bleibt durch die Benützung des dienenden Grundstückes zum Gehen erhalten.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein Eintritt der Verjährung hinsichtlich des eingeräumten Gehrechts und Fahrrechts auch für andere als landwirtschaftliche Zwecke, wenngleich das Gehrecht und Fahrrecht regelmäßig nur zur Bewirtschaftung des herrschenden Grundstücks zu landwirtschaftlichen Zwecken ausgeübt wurde.OGH 8 Ob 116/08d, 13.11.2008
- Schon die Teilausübung eines Rechts auf fremdem Grund schließt die Verjährung nach § 1482 Satz 1 ABGB aus. Insoweit ist § 1482 ABGB gegenüber § 1479 ABGB die speziellere Norm. Nur dann, wenn der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Grundes ist, kann das Recht im nicht ausgeübten Umfang verjähren.OGH 8 Ob 116/08d, 13.11.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034146 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 7 Ob 149/17p, 18.10.2017, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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