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Verliere ich das Wegerecht, wenn ich es nur teilweise nutze?

günstig für Wegeberechtigter betrifft Wegeberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn
Grundsätzlich nicht. Schon die teilweise Ausübung erhält das Recht in vollem Umfang. Nur wenn Sie den übrigen Teil deshalb nicht nutzen, weil der Eigentümer des belasteten Grundstücks es Ihnen untersagt oder Sie daran hindert, kann das Recht insoweit verjähren. Teilausübung heißt: Sie benützen nur einen Teil der Fläche oder nur eine von mehreren möglichen Arten, etwa den Fahrweg nur zu Fuß.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 18.10.2017 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Ist der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Guts, verjährt das Recht im nicht ausgeübten Umfang. Teilausübung durch den Berechtigten ist entweder bei Benützung nur eines Teils des dienenden Grundstücks oder bei Ausübung eines auf mehrere Arten ausübbaren Rechts auf nur eine Art davon anzunehmen, wenn also etwa das dienende Gut, an dem ein Fahrrecht besteht, vom Berechtigten nur als Fußsteig benützt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104359 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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