Verliere ich das Wegerecht, wenn ich es nur teilweise nutze?
günstig für Wegeberechtigter betrifft Wegeberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn
Grundsätzlich nicht. Schon die teilweise Ausübung erhält das Recht in vollem Umfang. Nur wenn Sie den übrigen Teil deshalb nicht nutzen, weil der Eigentümer des belasteten Grundstücks es Ihnen untersagt oder Sie daran hindert, kann das Recht insoweit verjähren. Teilausübung heißt: Sie benützen nur einen Teil der Fläche oder nur eine von mehreren möglichen Arten, etwa den Fahrweg nur zu Fuß.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 18.10.2017 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ist der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Guts, verjährt das Recht im nicht ausgeübten Umfang. Teilausübung durch den Berechtigten ist entweder bei Benützung nur eines Teils des dienenden Grundstücks oder bei Ausübung eines auf mehrere Arten ausübbaren Rechts auf nur eine Art davon anzunehmen, wenn also etwa das dienende Gut, an dem ein Fahrrecht besteht, vom Berechtigten nur als Fußsteig benützt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Schon die Teilausübung eines Rechts auf fremdem Grund schließt die Verjährung nach § 1482 Satz 1 ABGB aus. Insoweit ist § 1482 ABGB gegenüber § 1479 ABGB die speziellere Norm. Nur dann, wenn der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Grundes ist, kann das Recht im nicht ausgeübten Umfang verjähren.OGH 8 Ob 116/08d, 13.11.2008
- Hier: Der Kläger behauptete, die dem Beklagten eingeräumte Servitut sei infolge mehr als 30-jährigen Nichtgebrauchs der umstrittenen, rot umrandeten Teilfläche erloschen, bestreitet aber nicht, dass die gelb gekennzeichnete Teilfläche des Weges vom Beklagten im Rahmen der Ausübung der diesem eingeräumten Dienstbarkeit genutzt wurde.OGH 1 Ob 156/02a, 28.02.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104359 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 7 Ob 149/17p, 18.10.2017, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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