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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 191

§. 191. (1)Ergibt sich im Laufe eines Rechtsstreites der Verdacht einer strafbaren Handlung, deren Ermittlung und Aburtheilung für die Entscheidung des Rechtsstreites voraussichtlich von maßgebendem Einfluss ist, so kann der Senat anordnen, dass der Rechtsstreit bis zur Erledigung des Strafverfahrens unterbrochen werde. (2)Eine solche Unterbrechung kann insbesondere stattfinden, wenn sich Verdachtsgründe dafür ergeben, dass eine für die Processentscheidung wichtige Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht ist, oder dass sich eine über wesentliche Umstände einvernommene Partei oder ein Zeuge oder Sachverständiger, dessen Aussage der Senat sonst bei der Entscheidung voraussichtlich berücksichtigen würde, einer falschen Aussage schuldig gemacht hat. (3)Nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens ist das unterbrochene Verfahren in der Hauptsache auf Antrag oder von amtswegen aufzunehmen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wurden Sie rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, können Sie sich im Zivilprozess gegenüber einer anderen Partei nicht darauf berufen, die Tat nicht begangen zu haben. Deshalb kann es durchaus sinnvoll sein, den Zivilprozess bis zum Ende des Strafverfahrens zu unterbrechen.

Sie können auch dann noch beantragen, dass das Verfahren angehalten wird, wenn die Sache bereits beim Höchstgericht liegt. Ein solcher Antrag ist also nicht auf die früheren Instanzen beschränkt.

Ob ein Verfahren unterbrochen wird, liegt im Ermessen des Gerichts. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.

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