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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 351

Fünfter Titel. Beweis durch Sachverständige. Bestellung der Sachverständigen. §. 351. (1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige nothwendig, so hat das erkennende Gericht einen oder mehrere Sachverständige, sofort nach Einvernehmung der Parteien über deren Person, zu bestellen. Hiebei ist, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes nothwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht zu nehmen. (2)Das Gericht kann an Stelle des oder der zuerst bestellten Sachverständigen andere ernennen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Gegen die Auswahl des Sachverständigen können Sie kein eigenes Rechtsmittel erheben; sie ist eine Anordnung im Rahmen der Beweisaufnahme. Ob die bestellte Person fachlich geeignet ist, wird in einem Rechtsmittel gegen den Bestellungsbeschluss nicht geprüft.

Ob zur Überprüfung eines Gutachtens ein weiterer Beweis nötig ist, entscheiden die Gerichte, die den Sachverhalt feststellen. Diese Frage gehört zur Beweiswürdigung und kann beim Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden.

Welchen Sachverständigen das Gericht bestellt, liegt in seinem Ermessen. Mit der Bestellung bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es diese Person für ausreichend sachkundig hält. Diese Überzeugung ist überprüfbar, und der Beschluss über die Person des Sachverständigen kann angefochten werden.

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