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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.1983

ZPO § 364

§ 364. Das Gericht kann in Fällen, in welchen der Gegenstand zu seiner Beurteilung fachmännische Kenntnisse erfordert oder in welchen das Bestehen von geschäftlichen Gebräuchen in Frage kommt, ohne Zuziehung von Sachverständigen entscheiden, wenn die eigene Fachkunde oder das eigene Wissen der Richter diese Zuziehung überflüssig macht und die Parteien zustimmen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Gerichte können aus ihrer Lebenserfahrung und ihrer Kenntnis vom üblichen Verhalten der Menschen meist selbst beurteilen, wie eine Werbung auf das angesprochene Publikum wirkt. Das gilt besonders, wenn die Richter selbst zu diesem Publikum gehören. Anders ist es, wenn es um ein bestimmtes Fachpublikum geht, dessen Sicht dem Gericht nicht bekannt ist.

Ob zwei Zeichen miteinander verwechselt werden können, ist eine Tatsachenfrage. Das Gericht muss darüber aber keine Beweise aufnehmen, wenn seine allgemeine Lebenserfahrung oder sein eigenes Fachwissen für die Beurteilung ausreicht. Sie können sich also nicht darauf berufen, dass die Richterin oder der Richter selbst nicht zu den angesprochenen Kunden gehört.

Ja. Das Gericht muss vorhandene Erfahrungssätze von sich aus berücksichtigen, und Sie dürfen selbst welche behaupten und unter Beweis stellen. Der Beweis, dass ein Erfahrungssatz unrichtig ist, ist grundsätzlich zulässig; er gelingt in der Regel nur mit einer Befragung des Publikums.

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