Muss das Gericht befragen, wie Werbung auf Kunden wirkt?
betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Konsument, Werbetreibende
Die Gerichte können aus ihrer Lebenserfahrung und ihrer Kenntnis vom üblichen Verhalten der Menschen meist selbst beurteilen, wie eine Werbung auf das angesprochene Publikum wirkt. Das gilt besonders, wenn die Richter selbst zu diesem Publikum gehören. Anders ist es, wenn es um ein bestimmtes Fachpublikum geht, dessen Sicht dem Gericht nicht bekannt ist.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Es kommt nicht darauf an, ob konkrete Erfahrungen mit einer bestimmten Art von Werbeaktionen vorliegen. Die Gerichte können auf Grund ihrer Lebenserfahrung, insbesondere auf Grund ihrer Kenntnis vom üblichen Verhalten der Menschen, sehr wohl in aller Regel die Frage beantworten, wie eine Werbung auf das angesprochene Publikum wirkt, zumal wenn sie - wie hier - selbst diesen Verkehrskreisen, nämlich den Zeitungslesern, angehören. Anderes gilt dann, wenn dem Gericht die bestehende Verkehrsauffassung der angesprochenen Verkehrskreise - zB eines bestimmten Fachpublikums - nicht bekannt ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kauf von hochpreisigen Wein- und Trinkgläsern.OGH 4 Ob 152/23s, 19.12.2023
- Es ist daher nicht zwingend erforderlich, dass der Richter selbst den Verkehrskreisen angehört.OGH 4 Ob 152/23s, 19.12.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054911 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 4 Ob 152/23s, 19.12.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Wettbewerb · Wirkung der Werbung als Rechtsfrage
Wettbewerb · Irreführende Werbung und Erfahrungssätze
Wettbewerb · Irreführende Werbung als Einzelfallfrage
Verfahrensrecht · Verständnis einer Werbeaussage
Wettbewerb · Irreführende Werbung vor dem Höchstgericht