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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.08.1989

ZPO § 459

§. 459. Die Entscheidung hat sogleich nach geschlossener Verhandlung mittels Beschlusses (Endbeschluss) zu erfolgen und sich darauf zu beschränken, eine einstweilige Norm für den thatsächlichen Besitzstand aufzustellen oder provisorisch nach dem Gesetze (§§. 340 bis 343a. b. G. B.) eine Untersagung oder Sicherstellung auszusprechen. Die spätere gerichtliche Geltendmachung des Rechtes zum Besitze und der davon abhängigen Ansprüche wird dadurch nicht gehindert. In der Begründung des Beschlusses ist auch eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes zu geben. Die Frist zur Erfüllung der dem Verurtheilten auferlegten Verbindlichkeit hat der Richter nach den Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. Der § 417 a gilt sinngemäß.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Im Besitzstörungsverfahren wird nur der Zustand wiederhergestellt, der vor der eigenmächtigen Änderung bestanden hat. Ob der Störer dazu ein Recht gehabt hätte, spielt dabei keine Rolle. Deshalb kann vorläufig auch das schwächere Recht gewinnen.

Im Besitzstörungsverfahren wird nur vorläufig geklärt, wer eine Sache tatsächlich benutzt hat. Wer wirklich das Recht dazu hat, kann danach noch in einem eigenen Verfahren geklärt werden.

Ja. Der vorläufige Schutz Ihres Besitzes bleibt bestehen, bis über das Recht selbst rechtskräftig entschieden ist. Erst mit dieser Entscheidung endet er.

Solange weder ein anderes Verfahren über dieselbe Sache läuft noch darüber schon endgültig entschieden ist, darf Ihre Klage nicht zurückgewiesen werden. Dass dadurch zwei vollstreckbare Titel entstehen können, ändert daran nichts.

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