ZPO § 459
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Im Besitzstörungsverfahren wird nur der Zustand wiederhergestellt, der vor der eigenmächtigen Änderung bestanden hat. Ob der Störer dazu ein Recht gehabt hätte, spielt dabei keine Rolle. Deshalb kann vorläufig auch das schwächere Recht gewinnen.
Im Besitzstörungsverfahren wird nur vorläufig geklärt, wer eine Sache tatsächlich benutzt hat. Wer wirklich das Recht dazu hat, kann danach noch in einem eigenen Verfahren geklärt werden.
Ja. Der vorläufige Schutz Ihres Besitzes bleibt bestehen, bis über das Recht selbst rechtskräftig entschieden ist. Erst mit dieser Entscheidung endet er.
Solange weder ein anderes Verfahren über dieselbe Sache läuft noch darüber schon endgültig entschieden ist, darf Ihre Klage nicht zurückgewiesen werden. Dass dadurch zwei vollstreckbare Titel entstehen können, ändert daran nichts.