Zählt im Besitzstörungsstreit, wer im Recht ist?
betrifft Mieter, Vermieter, Nachbarn, Wohnungseigentümer
Im Besitzstörungsverfahren wird nur der Zustand wiederhergestellt, der vor der eigenmächtigen Änderung bestanden hat. Ob der Störer dazu ein Recht gehabt hätte, spielt dabei keine Rolle. Deshalb kann vorläufig auch das schwächere Recht gewinnen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Durch den Endbeschluß soll der vor der Störung vorhandene tatsächliche Besitzstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sachverhaltes aufrecht erhalten bzw im Falle einer schon vollzogen eigenmächtigen Änderung wiederhergestellt werden und zwar unabhängig davon, ob dem im Besitzstreit sachfälligen "Störer" etwa ein "Recht" zur Vornahme der "Störung" gehabt hätte. Daß so im Besitzstörungsstreit das vielleicht "schwächere" Recht - wenn auch nur vorläufig - über das vielleicht "stärkere" Recht triumphiert, liegt im Wesen des österreichischen Besitzstörungsverfahrens.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Über das Recht zum Besitz und die Redlichkeit wird im Besitzstörungsverfahren nicht entschieden; demgemäß ist jegliche Erörterung und Prüfung des dem Besitz zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses sowie von Besitztitel oder (Un-)Redlichkeit ausgeschlossen.OGH 10 Ob 68/24h, 24.04.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041648 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 10 Ob 68/24h, 24.04.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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