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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 466

§. 466. Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urtheiles im Umfange der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur ein zulässiges Rechtsmittel hält den Eintritt der Rechtskraft auf. Bringen Sie ein Rechtsmittel ein, das gar nicht zulässig ist, wird die Entscheidung trotzdem rechtskräftig und wirksam.

Nur ein rechtzeitig eingebrachtes und zulässiges Rechtsmittel hält den Eintritt der Rechtskraft auf. Ist Ihr Rechtsmittel verspätet oder unzulässig, wird die Entscheidung trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar.

Jener Teil eines Urteils, den niemand bekämpft hat, wird endgültig. Entscheidet das Gericht darüber dennoch neuerlich, ist das ein Nichtigkeitsgrund, auch wenn er im Gesetz nicht ausdrücklich genannt ist.

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