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Jurisdiktionsnorm · Fassung ab 01.05.1983

JN § 66

§. 66. (1)Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch deren Wohnsitz bestimmt. Der Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. (2)Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird auch durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthalts ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. (3)Wenn eine Person ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Sprengel desselben Gerichtes oder wenn sie in den Sprengeln mehrerer Gerichte einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist für sie bei jedem dieser Gerichte ein allgemeiner Gerichtsstand begründet. Es steht in einem solchen Fall dem Kläger die Wahl frei, bei welchem der verschiedenen Gerichte er die Klage anbringen will.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wenn zweierlei zusammenkommt: Sie halten sich tatsächlich dort auf, und nach außen ist erkennbar, dass Sie dort bleiben wollen. Ein einmal begründeter Wohnsitz endet erst, wenn eines dieser beiden Elemente erkennbar wegfällt. Die bloße Absicht, den Aufenthalt aufzugeben, genügt dafür nicht.

Ja. Mehrere Wohnsitze sind möglich, wenn Sie die Absicht haben, jeden dieser Orte zum Mittelpunkt Ihrer Lebensführung zu machen. Entscheidend ist nicht allein die Dauer der Aufenthalte, sondern ob dauerhafte Beziehungen zu dem Ort bestehen.

Ihr gewöhnlicher Aufenthalt richtet sich danach, wo Sie sich tatsächlich befinden. Es braucht eine dauerhafte, nicht bloß vorübergehende Beziehung zu diesem Ort, die sich in einer gewissen Dauer und Beständigkeit zeigt und auf überprüfbare persönliche oder berufliche Umstände stützt. Wer im Jahr nur ein bis drei Monate hier ist und sonst im Ausland lebt, erfüllt das nicht.

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