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Wann habe ich an einem Ort meinen Wohnsitz?

betrifft Kläger, Beklagter, Übersiedelnde, Konsumenten
Wenn zweierlei zusammenkommt: Sie halten sich tatsächlich dort auf, und nach außen ist erkennbar, dass Sie dort bleiben wollen. Ein einmal begründeter Wohnsitz endet erst, wenn eines dieser beiden Elemente erkennbar wegfällt. Die bloße Absicht, den Aufenthalt aufzugeben, genügt dafür nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 23.07.2020 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird. Ebenso geht ein einmal begründeter Wohnsitz erst durch den äußerlich sich dokumentierenden Wegfall eines der beiden Elemente des Wohnsitzes (Niederlassung und Aufenthaltsabsicht) unter. Die bloße Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben genügt für die Beendigung des Wohnsitzes nicht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046600 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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