GBG 1955 § 4
§ 4.
Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Damit die Gütergemeinschaft auch gegenüber Dritten wirkt, muss beim Eigentum jedes Ehegatten im Grundbuch die Beschränkung eingetragen sein, dass keiner allein über seinen Anteil verfügen kann. Ein bloßer Verweis auf Ehevertrag und Erbvertrag im Hauptbuch genügt dafür nicht. Ein Vermerk „Gütergemeinschaft“ beim jeweiligen Hälfteanteil reicht dagegen aus.
Erst mit der Eintragung im Grundbuch. Eingetragen wird nicht die Löschung Ihres Eigentums, sondern dass das Grundstück herrenlos ist; die Grundbuchseinlage bleibt bestehen. Bis dahin bleiben Sie Eigentümer.