Wirkt unsere Gütergemeinschaft, wenn nur der Ehevertrag erwähnt ist?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Liegenschaftseigentümer, Gläubiger, Erben
Nein. Damit die Gütergemeinschaft auch gegenüber Dritten wirkt, muss beim Eigentum jedes Ehegatten im Grundbuch die Beschränkung eingetragen sein, dass keiner allein über seinen Anteil verfügen kann. Ein bloßer Verweis auf Ehevertrag und Erbvertrag im Hauptbuch genügt dafür nicht. Ein Vermerk „Gütergemeinschaft“ beim jeweiligen Hälfteanteil reicht dagegen aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 01.06.2022 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Die Gütergemeinschaft unter Lebenden muss, um dingliche Wirkung zu haben, im Grundbuch in der Weise ersichtlich gemacht werden, dass für jeden Ehegatten das Eigentumsrecht mit der Beschränkung einverleibt wird, dass während der Dauer der Gütergemeinschaft kein Teil einseitig über seinen ideellen Anteil verfügen kann. Wird im Hauptbuch nur auf eine Ehevertrag und Erbvertrag verwiesen, tritt keine dingliche Wirkung der dort vereinbarten Gütergemeinschaft ein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vermerk „Gütergemeinschaft“ beim jeweiligen Hälfteanteil genügt.OGH 5 Ob 30/22f, 01.06.2022
- Eine derartige Ersichtlichmachung ist in aller Regel mit wenigen Worten möglich, andernfalls muss zum näheren Inhalt der Ehepakte ausdrücklich auf eine genau bezeichnete Stelle der Urkunde verwiesen werden, die zur Urkundensammlung erliegt und Grundlage der Eintragung (§ 5 GBG) ist.OGH 5 Ob 9/80, 09.09.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022373 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 5 Ob 30/22f, 01.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 72/21f, 30.11.2021
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1236
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 4
- GBG 1955 § 5
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