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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 36

§ 36. Die Vormerkung zur Erwirkung des Pfandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht hinlänglich bescheinigt sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Für die Einverleibung eines Pfandrechts genügt die Pfandbestellungsurkunde, auch wenn die zu sichernde Forderung strittig ist, solange sie ausreichend genau bezeichnet wird. Ergibt sich jedoch aus den vorgelegten Urkunden, dass die Forderung nicht besteht, oder bestehen begründete Zweifel daran, wird nicht eingetragen.

Nein. In der Urkunde über die Pfandbestellung müssen keine juristischen Fachbegriffe stehen. Es genügt, wenn sich aus dem geschilderten Sachverhalt zweifelsfrei ein tauglicher Grund für das Recht ableiten lässt.

Nein. Erklären die Parteien, dass eine gültige zu sichernde Forderung besteht, nimmt das Grundbuchsgericht das grundsätzlich ohne weitere Prüfung an. Diese Erklärung gilt als ausreichender Nachweis der Forderung.

Nein. Urkundlich nachweisen müssen Sie nur den gültigen Rechtsgrund für das Recht, das eingetragen werden soll. Die zu sichernde Forderung selbst muss bloß genau bezeichnet und glaubhaft gemacht werden; es genügt sogar die Möglichkeit, dass sie erst entsteht.

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