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Muss ich meine Forderung für ein Pfandrecht voll beweisen?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Kreditgeber, Liegenschaftseigentümer
Nein. Urkundlich nachweisen müssen Sie nur den gültigen Rechtsgrund für das Recht, das eingetragen werden soll. Die zu sichernde Forderung selbst muss bloß genau bezeichnet und glaubhaft gemacht werden; es genügt sogar die Möglichkeit, dass sie erst entsteht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

§ 26 Abs 2 GBG verlangt nur den urkundlichen Nachweis eines gültigen Rechtsgrundes für das einzuverleibende (vorzumerkende) Recht, wogegen aus § 36 GBG abzuleiten ist, dass die zu sichernde Forderung - ihr Bestand oder wenigstens die Möglichkeit ihres Entstehens - lediglich präzisiert und glaubhaft gemacht werden muss.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118527 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Löschungsquittung nach Tilgung

Nach vollständiger Tilgung muss Ihnen der Gläubiger das Pfand zurückgeben oder die Urkunde ausstellen, mit der Sie die Hypothek im Grundbuch löschen lassen können. Verweigert er das, können Sie ihn auf Ausstellung dieser Urkunde oder unmittelbar auf Löschung klagen.

günstig für Schuldner Verfallsvereinbarung beim Pfand

Nein. Eine Vereinbarung, wonach der verpfändete Gegenstand bei Zahlungsverzug einfach dem Gläubiger zufällt, ist ungültig. Das Gesetz will verhindern, dass Sie im Vertrauen darauf, ohnehin zahlen zu können, einen meist viel wertvolleren Gegenstand aufgeben. Nach der späteren Rechtsprechung gilt dieses Verbot auch für ähnliche Sicherungsgeschäfte.

Verwandte Fragen

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