Prüft das Grundbuchsgericht, ob die besicherte Schuld wirklich besteht?
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Nein. Erklären die Parteien, dass eine gültige zu sichernde Forderung besteht, nimmt das Grundbuchsgericht das grundsätzlich ohne weitere Prüfung an. Diese Erklärung gilt als ausreichender Nachweis der Forderung.
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Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 26.11.2020 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Die Erklärung der Parteien über den Bestand einer gültigen zu sichernden Forderung ist als hinreichender Nachweis der Forderung im Sinne des § 36 GBG, der insoweit auch für Einverleibungen Anwendung findet, vom Grundbuchsgericht grundsätzlich ohne weitere Prüfung anzunehmen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060703 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 183/20b, 26.11.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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