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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 40

b) Rechtfertigung. § 40. Jede Vormerkung begründet die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung des dinglichen Rechtes nur unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird eine im Grundbuch vorgemerkte Eigentumsübertragung nachträglich gerechtfertigt, wirkt das zwar auf den Zeitpunkt der Vormerkung zurück. Das ändert aber nichts daran, dass die Verkäuferin bei Beginn des Verfahrens zur Klage berechtigt war. Ein Verkauf während des laufenden Prozesses hat auf das Verfahren keinen Einfluss.

Wird eine Vormerkung nachträglich gerechtfertigt, erwerben Sie das unbedingte Recht rückwirkend. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Gesuch, das zur Vormerkung geführt hat, bei Gericht eingereicht wurde.

Nein. Sie müssen nur jene Urkunde nachbringen, deren Fehlen bisher der endgültigen Eintragung entgegenstand. Die bereits geprüften Unterlagen brauchen Sie nicht noch einmal einzureichen. Voraussetzung ist, dass dem Akt keine weiteren offenen Mängel zu entnehmen sind.

Ja. Veräußert oder verschenkt ein bloß vorgemerkter Eigentümer die Liegenschaft weiter, kann die Eintragung auch so erfolgen, dass die Vormerkung aufgrund seines Verzichts gelöscht und der neue Erwerber als Eigentümer eingetragen wird. Der Umweg über eine teilweise nur fiktive Rechtfertigung ist dafür nicht nötig.

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