Kann ich eine nur vorgemerkte Liegenschaft weitergeben?
günstig für Erwerber betrifft Grundstückseigentümer, Käufer, Geschenknehmer, Gläubiger
Ja. Veräußert oder verschenkt ein bloß vorgemerkter Eigentümer die Liegenschaft weiter, kann die Eintragung auch so erfolgen, dass die Vormerkung aufgrund seines Verzichts gelöscht und der neue Erwerber als Eigentümer eingetragen wird. Der Umweg über eine teilweise nur fiktive Rechtfertigung ist dafür nicht nötig.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 12.06.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Veräußert (hier: Schenkt) ein vorgemerkter Eigentümer die Liegenschaft weiter, so kann die Verbücherung auch so geschehen, daß die Vormerkung aufgrund eines Verzichtes des Vorgemerkten gelöscht und der neue Erwerber (hier: Geschenknehmer) gemäß § 22 GBG als Eigentümer eingetragen wird. Ausführungen zur Löschung der Vormerkung infolge Verzichtes des Vorgemerkten bei Antragstellung durch den neuen Erwerber.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Über den Zwischenschritt einer zum Teil bloß fiktiven Rechtfertigungkannein Rechtserwerb vom vorgemerkten Eigentümer, also mit den ihn betreffenden bücherlichen Lasten verbüchert werden.OGH 5 Ob 310/01a, 15.01.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107464 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 77/18m, 12.06.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 22
- GBG 1955 Art. 32
- GBG 1955 § 40
- GBG 1955 § 47
- GBG 1955 § 49
- GBG 1955 § 85
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Wirkung der Vormerkung im Grundbuch
Eigentum und Grundbuch · Rückfall des Grundstücks an den Geschenkgeber
Eigentum und Grundbuch · Vorkaufsrecht und Scheinvertrag
Vertragsrecht · Formmangel nach Eintragung der Schenkung
Eigentum und Grundbuch · Bedeutung eingetragener Vermerke