Kann ich weiterklagen, wenn das Haus während des Prozesses verkauft wurde?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wegen dieser dinglichen Rückwirkung muss die Gutgläubigkeit des Erwerbers nur bei Stellung des Vormerkungsgesuchs vorliegen.OGH 3 Ob 33/16y, 22.02.2017
- § 49 Abs 2 GBG dient der Umsetzung des Rangprinzips. Das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 27 Abs 2 WEG 2002 (früher § 13c Abs 3 und 4 WEG 1975) hat keinen grundbücherlichen Rang und stellt daher keine gemäß § 49 Abs 2 GBG zu löschende Zwischeneintragung dar.OGH 5 Ob 78/04p, 25.05.2004
- Hier: Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG als Zwischeneintragung gemäß § 49 Abs 2 GBG.OGH 5 Ob 13/01z, 30.01.2001
- Wird die Vormerkung gerechtfertigt, sind alle gegen den einverleibten Eigentümer seit dem Einlangen des Vormerkungsgesuchs erwirkten bücherlichen Eintragungen von Amts wegen zu löschen.OGH 5 Ob 13/01z, 30.01.2001
- Im vorliegenden Fall war bei Einbringung der Aufkündigung durch den Verkäufer überhaupt erst eine Plombe zwecks Rangwahrung gesetzt.OGH 1 Ob 67/97, 18.03.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039319 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 9 Ob 59/25d, 26.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 31/16v, 01.03.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 169/16p, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wird nach einer erfolgreichen Bekämpfung durch Vorkaufsberechtigte im Grundbuch wieder der frühere Eigentümer statt des Erwerbers eingetragen, bleibt Ihr Klagebegehren gegen den mittlerweile gelöschten Erwerber nicht aufrecht. Die Regel über die Veräußerung einer strittigen Sache hilft Ihnen in diesem Fall nicht.
Hat einer der Beteiligten die Aufrechnung bereits außerhalb des Verfahrens erklärt, prüft das Gericht nur noch, ob die eingeklagte Forderung dadurch getilgt ist. Gelingt Ihnen der Beweis, wird die Klage abgewiesen wie bei einer Zahlung; über die Gegenforderung wird nicht gesondert entschieden.