GBG 1955 § 52
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Für die Eintragung von Name und Anschrift des Verwalters muss eine Urkunde vorgelegt werden, die die Bestellung belegt und erkennen lässt, dass alle Miteigentümer eingebunden waren. Ein unvollständiges Bündel von Vollmachten genügt dafür nicht. Weckt die Urkunde Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschlussfassung, ist sie keine taugliche Grundlage.
Nein. Wenn nur Sie selbst oder Ihr Anwalt bestätigen, dass es sich um einen Firmenbuchauszug handelt, ist das für das Grundbuch kein tauglicher Nachweis. Auch eine bloße Einzelabfrage ohne Beglaubigung genügt nicht. Für eine Änderung der Firma im Grundbuch reicht dagegen die beglaubigte Fotokopie einer Urkunde.
Sie belegen die Änderung des Firmennamens mit einem Auszug aus dem Firmenbuch, einer Amtsbestätigung des Registergerichts oder einer Ausfertigung des betreffenden Gerichtsbeschlusses. Auch eine beglaubigte Kopie einer solchen Urkunde genügt.
Nein. Ob eine Urkunde als Beweis ausreicht, entscheidet das Gericht nach den Umständen Ihres Falles. Eine allgemein gültige Liste solcher Urkunden gibt es nicht.