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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 52

VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung. 1. Anmerkung persönlicher Verhältnisse. § 52. Die Anmerkung der im § 20 lit. a erwähnten Verhältnisse sowie die Löschung dieser Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der hiezu berufenen Gerichte auf Grund beweiswirkender Urkunden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Für die Eintragung von Name und Anschrift des Verwalters muss eine Urkunde vorgelegt werden, die die Bestellung belegt und erkennen lässt, dass alle Miteigentümer eingebunden waren. Ein unvollständiges Bündel von Vollmachten genügt dafür nicht. Weckt die Urkunde Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschlussfassung, ist sie keine taugliche Grundlage.

Nein. Wenn nur Sie selbst oder Ihr Anwalt bestätigen, dass es sich um einen Firmenbuchauszug handelt, ist das für das Grundbuch kein tauglicher Nachweis. Auch eine bloße Einzelabfrage ohne Beglaubigung genügt nicht. Für eine Änderung der Firma im Grundbuch reicht dagegen die beglaubigte Fotokopie einer Urkunde.

Sie belegen die Änderung des Firmennamens mit einem Auszug aus dem Firmenbuch, einer Amtsbestätigung des Registergerichts oder einer Ausfertigung des betreffenden Gerichtsbeschlusses. Auch eine beglaubigte Kopie einer solchen Urkunde genügt.

Nein. Ob eine Urkunde als Beweis ausreicht, entscheidet das Gericht nach den Umständen Ihres Falles. Eine allgemein gültige Liste solcher Urkunden gibt es nicht.

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