Was braucht das Grundbuch, um den Hausverwalter einzutragen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 23.05.2017 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rechtslage nach § 19 Satz 2 WEG 2002 idF WRN 2006; siehe dazu nunmehr RS0123757.OGH 5 Ob 5/08h, 24.06.2008
- Eine Urkunde, die Bedenken erweckt, ob überhaupt eine Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters unter Einbeziehung der Minderheitseigentümer erfolgte, ist keine taugliche Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung beziehungsweise des Namens des bestellten Verwalters. Es bedarf der Vorlage einer "beweiswirkenden Urkunde", aus der sich ergibt, dass die Vorschriften über die Willensbildung der Gemeinschaft eingehalten wurden. Daran hat sich durch das WEG 2002 nichts geändert, da dessen § 19 Satz 2 vollinhaltlich dem § 17 Abs 2 letzter Satz WEG 1975 entspricht.OGH 5 Ob 98/03b, 13.05.2003
- Jede Eintragungsgrundlage, die an die Stelle des in §17 Abs 2 WEG ausschließlich erwähnten Bestellungsbeschlusses treten soll, müsste den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer gemäß § 13b Abs 2 WEG genügen. Denkbar wäre die Ersichtlichmachung des "bestellten" Verwalters auf Grund eines alle Miteigentümer einbindenden Vertrages (etwa eines Summenvertrages in Form übereinstimmender Erklärungen in den Kaufverträgen und Wohnungseigentumsverträgen) oder auf Grund von lückenlos vorgelegten Vollmachten aller Miteigentümer, doch wird die Vorlage eines unvollständigen, nicht alle Miteigentümer erfassenden Konvoluts von Vollmachten den Anforderungen des § 17 Abs 2 Satz 5 WEG nicht gerecht.OGH 5 Ob 91/02x, 23.04.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110532 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 46/17a, 23.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 51/17m, 23.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 27
- GBG 1955 § 52
- GBG 1955 § 94
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 19 · Bestellung eines Verwalters
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.
Auch wenn die Eigentümer den Verwalter kündigen, müssen die Regeln über die Willensbildung der Miteigentümer eingehalten werden. Ist der Beschluss unwirksam, kann das auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht.