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Wie weise ich dem Grundbuch den neuen Firmennamen nach?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Grundeigentümer, Gesellschaften
Sie belegen die Änderung des Firmennamens mit einem Auszug aus dem Firmenbuch, einer Amtsbestätigung des Registergerichts oder einer Ausfertigung des betreffenden Gerichtsbeschlusses. Auch eine beglaubigte Kopie einer solchen Urkunde genügt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 23.05.2017 (4 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1992)

Die Praxis der Grundbuchsgerichte geht dahin, die Änderung des Firmennames eines Buchberechtigten durch einen Auszug aus dem Handelsregister bzw Firmenbuch (Marent, Grundbuchsrecht, RdZ 11 zu § 20 GBG), eine Amtsbestätigung des Registergerichtes oder eine Ausfertigung des betreffenden Gerichtsbeschlusses belegen zu lassen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060610 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Kontrolle von Änderungsschreiben

Ändert ein Unternehmen einen einzelnen Vertragspunkt durch ein Schreiben oder eine Mitteilung, kann diese Änderung wie eine allgemeine Vertragsbedingung überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen ankündigt, eine Vertragsbestimmung künftig auf eine bestimmte Weise zu handhaben, und davon zahlreiche Kunden betroffen sind.

günstig für Konsument Widerrufsformular bei Haustürgeschäften

Bei Geschäften außerhalb der Geschäftsräume muss Ihnen der Unternehmer zusätzlich zur schriftlichen Belehrung über das Rücktrittsrecht auch das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Tut er das nicht, verlängert sich Ihre Frist um zwölf Monate. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm das ausnahmsweise eine unverhältnismäßige oder untragbare Last auferlegen würde.

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