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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 103

§ 103. (1)Jede Eintragung (§ 8) hat nebst der Bezeichnung ihrer Art die Angabe des Tages, Monates, Jahres und der Einreichungszahl zu enthalten, unter denen das Ansuchen an das Grundbuchsgericht gelangt ist. (2)Sind bei dem Grundbuchsgericht mehrere denselben Grundbuchskörper betreffende Ansuchen gleichzeitig eingelangt, so sind bei jeder Eintragung auf Grund dieser Ansuchen die Einreichungszahlen der gleichzeitig eingelangten Ansuchen mit einem ihre Gleichzeitigkeit ausdrückenden Beisatz anzumerken.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wenn Sie mehrere Eintragungen gleichzeitig beantragen, dürfen Sie deren Rang selbst festlegen; das gilt auch für ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Es genügt, die Eintragungen im Grundbuchsgesuch zu nummerieren und jeweils mit dem Zusatz „im Rang danach“ zu versehen.

Ja. Haben Sie sich mehreren Gläubigern gegenüber zur Verpfändung verpflichtet, ohne eine Reihenfolge festzulegen, dürfen Sie selbst bestimmen, in welcher Reihenfolge die Pfandrechte eingetragen werden. Das gilt auch dann, wenn Sie alle Eintragungen in einem einzigen Gesuch beantragen.

Nein. Im elektronisch geführten Grundbuch wird die Art der Eintragung nicht mehr angegeben. Das Gesetz unterscheidet zwar zwischen Einverleibung, Vormerkung und Anmerkung, im Eintrag selbst muss diese Bezeichnung aber nicht aufscheinen.

Langen mehrere Gesuche gleichzeitig ein, sind die Eintragungen grundsätzlich gleichrangig und das wird auch vermerkt. Machen Sie aber unzweifelhaft klar, in welcher Reihenfolge eingetragen werden soll, wird Ihnen die Gleichrangigkeit nicht aufgedrängt. Eine bloße Nummerierung der Gesuche genügt dafür nicht.

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