GBG 1955 § 103
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Wenn Sie mehrere Eintragungen gleichzeitig beantragen, dürfen Sie deren Rang selbst festlegen; das gilt auch für ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Es genügt, die Eintragungen im Grundbuchsgesuch zu nummerieren und jeweils mit dem Zusatz „im Rang danach“ zu versehen.
Ja. Haben Sie sich mehreren Gläubigern gegenüber zur Verpfändung verpflichtet, ohne eine Reihenfolge festzulegen, dürfen Sie selbst bestimmen, in welcher Reihenfolge die Pfandrechte eingetragen werden. Das gilt auch dann, wenn Sie alle Eintragungen in einem einzigen Gesuch beantragen.
Nein. Im elektronisch geführten Grundbuch wird die Art der Eintragung nicht mehr angegeben. Das Gesetz unterscheidet zwar zwischen Einverleibung, Vormerkung und Anmerkung, im Eintrag selbst muss diese Bezeichnung aber nicht aufscheinen.
Langen mehrere Gesuche gleichzeitig ein, sind die Eintragungen grundsätzlich gleichrangig und das wird auch vermerkt. Machen Sie aber unzweifelhaft klar, in welcher Reihenfolge eingetragen werden soll, wird Ihnen die Gleichrangigkeit nicht aufgedrängt. Eine bloße Nummerierung der Gesuche genügt dafür nicht.