Wie lege ich die Reihenfolge mehrerer Eintragungen im Grundbuch fest?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Durch die ausdrücklich begehrte Zuschreibung „unter Mitübertragung“ der Dienstbarkeit im bisherigen Rang und die laufende Nummerierung der einzuverleibenden Rechte zum Ausdruck gebrachte Rangordnung.OGH 5 Ob 87/18g, 03.10.2018
- Die laufende Nummerierung der einzuverleibenden Rechte samt jeweiliger Verwendung der verbindenden Wortfolge „im Range danach" bringt die gewünschte Rangordnung unzweifelhaft zum Ausdruck.OGH 5 Ob 271/07z, 04.03.2008
- Hier: Gleichzeitig begehrte Einverleibung von mehreren Pfandrechten und eines Veräußerungs- und Belastungsverbots.OGH 5 Ob 271/07z, 04.03.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109489 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 87/18g, 03.10.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.