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Wie lege ich die Reihenfolge mehrerer Eintragungen im Grundbuch fest?

günstig für Antragsteller betrifft Liegenschaftseigentümer, Banken, Käufer, Notare
Langen mehrere Gesuche gleichzeitig ein, sind die Eintragungen grundsätzlich gleichrangig und das wird auch vermerkt. Machen Sie aber unzweifelhaft klar, in welcher Reihenfolge eingetragen werden soll, wird Ihnen die Gleichrangigkeit nicht aufgedrängt. Eine bloße Nummerierung der Gesuche genügt dafür nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

§ 103 Abs 2 GBG hat den Zweck, auf die Gleichrangigkeit der Eintragungen aufgrund gleichzeitig eingelangter Anträge hinzuweisen, wie sie in § 29 Abs 2 GBG normiert wird, wobei nicht unterschieden wird, ob der oder die Antragsteller der mehreren Gesuche identisch sind oder ob unterschiedliche Antragsteller einen gemeinsamen Vertreter haben. Wurde durch den oder die Einbringer mehrerer gleichzeitig eingelangter Grundbuchsgesuche die beabsichtigte Rangordnung von Pfandrechtseinverleibungen klargestellt, so ist den Parteien die Gleichrangigkeit der Eintragungen nicht aufzuzwingen; ein Gleichzeitigkeitsvermerk gemäß § 103 Abs 2 GBG hat dann zu unterbleiben. Die Bestimmung einer gewünschten Rangordnung muss in den Grundbuchsgesuchen jedoch unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, wofür die bloße Nummerierung gleichzeitig eingelangter Gesuche nicht genügt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109489 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Wiederholter Antrag nach Abweisung im Grundbuch

Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.

günstig für Antragsgegner Rechtskraft abweisender Grundbuchsbeschlüsse

Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.

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