Darf ich bestimmen, welche Hypothek im Grundbuch vorne steht?
günstig für Eigentümer betrifft Grundeigentümer, Kreditnehmer, Banken, Gläubiger
Ja. Haben Sie sich mehreren Gläubigern gegenüber zur Verpfändung verpflichtet, ohne eine Reihenfolge festzulegen, dürfen Sie selbst bestimmen, in welcher Reihenfolge die Pfandrechte eingetragen werden. Das gilt auch dann, wenn Sie alle Eintragungen in einem einzigen Gesuch beantragen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Der Liegenschaftseigentümer, der sich ohne Festlegung einer bestimmten Rangordnung mehreren Gläubigern gegenüber vertraglich zur Grundverpfändung verpflichtet hat, ist in der Bestimmung darüber, in welcher Rangordnung die einzelnen Pfandrechte nach seinem Ansuchen einverleibt werden sollen, frei. Er kann daher, auch in einem Grundbuchsgesuch, das auf die Einverleibung aller Pfandrechte gerichtet ist, selbst die Rangordnung der einzelnen Pfandrechtseinverleibungen bestimmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gleichzeitig begehrte Einverleibung von mehreren Pfandrechten und eines Veräußerungs- und Belastungsverbots.OGH 5 Ob 271/07z, 04.03.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011387 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 87/18g, 03.10.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 451 · Erwerbungsart des Pfandrechtes
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 29
- GBG 1955 § 103
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