StGB § 127
Diebstahl
§ 127.
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein Diebstahl setzt voraus, dass jemand die Sache verwerten, behalten oder ihren Wert in das eigene Vermögen überführen will. Wer sie nur vorübergehend benützen will, stiehlt nicht. Soll die Sache dem Berechtigten aber dauerhaft entzogen bleiben, kommt die dauernde Sachentziehung in Betracht.
Wer mit einer fremden oder nachgemachten Bankomatkarte Geld aus einem Automaten holt, begeht Diebstahl. Daran hat auch die eigene Strafbestimmung für den Missbrauch von Datenverarbeitung nichts geändert.
Wer über eine Computeranlage unberechtigt Vermögen verschiebt, fällt unter die Strafbestimmung zum Missbrauch der Datenverarbeitung. An den Missbrauch von Bankomatkarten hat der Gesetzgeber beim Erlassen dieser Bestimmung aber nicht gedacht.