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Gilt Bankomatkartenmissbrauch als Missbrauch der Datenverarbeitung?

betrifft Kontoinhaber, Bankkunden, Beschuldigte
Wer über eine Computeranlage unberechtigt Vermögen verschiebt, fällt unter die Strafbestimmung zum Missbrauch der Datenverarbeitung. An den Missbrauch von Bankomatkarten hat der Gesetzgeber beim Erlassen dieser Bestimmung aber nicht gedacht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Eine zweckwidrige Vermögensverschiebung durch Benützung der technischen Möglichkeiten einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage fällt in jenen Bereich rechtswidrigen Handelns, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Strafbestimmung des § 148 a StGB erfasst werden sollte (vgl JAB 359 BlgNR XVII.GP,15), wohingegen bei Schaffung dieser Norm an den Bankomatkartenmissbrauch unbestrittenermaßen nicht gedacht wurde (Schwaighofer in ÖJZ 1990,459; Einhard Steininger in JBl 1992,607).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0094718 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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