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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.1975

StGB § 168

Glücksspiel § 168. (1)Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird. (2)Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ob nur um geringe Beträge gespielt wird, richtet sich nach dem einzelnen Spiel und nicht nach der Summe eines ganzen Abends. Etwas anderes gilt, wenn der Veranstalter absichtlich Serienspiele veranlasst oder dazu Gelegenheit bietet.

Bei einem Automaten, der so gebaut ist, dass ein einzelner Spielvorgang über Gewinn und Verlust entscheidet, kommt es für die Frage der geringen Beträge auf dieses Einzelspiel an. Nur wenn der Veranstalter absichtlich Serienspiele ermöglicht, wird anders gerechnet.

Ob ein Spiel zivilrechtlich verboten ist, hängt nicht davon ab, ob die Teilnahme strafbar ist. Verboten und damit unwirksam sind jene Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen. Bei einem Pyramidenspiel ist das der Fall, weil die Zahl der noch anwerbbaren Mitspieler begrenzt ist und die späteren Teilnehmer zwangsläufig verlieren. Der gesamte Vertrag ist daher nichtig.

Nein, wenn die Tätigkeit im Inland nicht bloß verboten, sondern gerichtlich strafbar ist. Gewinne aus solchen Geschäften werden nicht ersetzt, auch wenn die Tätigkeit im Ausland erlaubt gewesen sein mag. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er hätte die Ersatzpflicht des Staates auf derartige Gewinne erstrecken wollen.

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