StGB § 168
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ob nur um geringe Beträge gespielt wird, richtet sich nach dem einzelnen Spiel und nicht nach der Summe eines ganzen Abends. Etwas anderes gilt, wenn der Veranstalter absichtlich Serienspiele veranlasst oder dazu Gelegenheit bietet.
Bei einem Automaten, der so gebaut ist, dass ein einzelner Spielvorgang über Gewinn und Verlust entscheidet, kommt es für die Frage der geringen Beträge auf dieses Einzelspiel an. Nur wenn der Veranstalter absichtlich Serienspiele ermöglicht, wird anders gerechnet.
Ob ein Spiel zivilrechtlich verboten ist, hängt nicht davon ab, ob die Teilnahme strafbar ist. Verboten und damit unwirksam sind jene Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen. Bei einem Pyramidenspiel ist das der Fall, weil die Zahl der noch anwerbbaren Mitspieler begrenzt ist und die späteren Teilnehmer zwangsläufig verlieren. Der gesamte Vertrag ist daher nichtig.
Nein, wenn die Tätigkeit im Inland nicht bloß verboten, sondern gerichtlich strafbar ist. Gewinne aus solchen Geschäften werden nicht ersetzt, auch wenn die Tätigkeit im Ausland erlaubt gewesen sein mag. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er hätte die Ersatzpflicht des Staates auf derartige Gewinne erstrecken wollen.