Bekomme ich nach Haft Ersatz für entgangene Auslandsgeschäfte?
günstig für Staat betrifft Freigesprochene, Beschuldigte, Unternehmer
Nein, wenn die Tätigkeit im Inland nicht bloß verboten, sondern gerichtlich strafbar ist. Gewinne aus solchen Geschäften werden nicht ersetzt, auch wenn die Tätigkeit im Ausland erlaubt gewesen sein mag. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er hätte die Ersatzpflicht des Staates auf derartige Gewinne erstrecken wollen.
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Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 05.03.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Im Rahmen des § 1 StEG 1969 ist ein Verdienstentgangsbegehren, das sich auf unterbliebene Gewinne aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit stützt, welche nach den Wertungen des österreichischen Rechts im Inland nicht nur verboten, sondern sogar mit der Sanktion gerichtlicher Strafbarkeit belegt ist und Ansprüche aus einer solchen Tätigkeit im Dienste des Schutzes von Spielteilnehmern pönalisiert, nicht ersatzfähig, auch wenn die Tätigkeit im Ausland möglicherweise erlaubt ist, da dem österreichischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er hätte die – weitgehend verschuldensunabhängige – Ersatzpflicht des Staats auf derartige Gewinne erstrecken wollen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zu § 168a StGB; Verbot von Ketten- und Pyramidenspielen.OGH 1 Ob 190/17y, 29.11.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131862 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 17/19k, 05.03.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- Strafgesetzbuch (StGB) § 168 · Glücksspiel
- StGB § 168a · Ketten- oder Pyramidenspiele
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