Zum Inhalt springen
Konsumentenschutzgesetz · Fassung ab 01.01.1985

KSchG § 15

Abschnitt III Besondere Vertragsarten Verträge über wiederkehrende Leistungen § 15. (1)Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen. (2)Ist die Gesamtheit der zu liefernden Sachen eine nach ihrer Art unteilbare Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden. (3)Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, im Abs. 1 genannten Vertrages oder von solchen Verträgen mit einer Gruppe von bereits bestimmten einzelnen Verbrauchern erhebliche Aufwendungen des Unternehmers und hat er dies dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekanntgegeben, so können den Umständen angemessene, von den Abs. 1 und 2 abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart werden. (4)Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das besondere Kündigungsrecht gilt für Verträge über wiederkehrende Lieferungen beweglicher Sachen, über Energie oder über wiederholte Werkleistungen, etwa Wartungs-, Service- und Entsorgungsverträge, für die Sie als Verbraucher laufend zahlen. Kosten, die ein Verwalter anteilig auf die einzelnen Eigentümer überwälzt, fallen nicht darunter, etwa Grundsteuer, Betreuung der Außenanlagen, Versicherungsprämien und Beleuchtung der Stichwege.

Bei Verträgen, die mehrere Arten von Leistungen mischen, kommt es für Ihr besonderes Kündigungsrecht darauf an, welches Gewicht die Teile haben. Spielen die Kauf- oder Arbeitsleistungen nur eine untergeordnete Rolle, greift dieses Kündigungsrecht nicht. Sind sie dagegen von echtem Gewicht, können Sie sich darauf berufen.

Nach dieser Bestimmung nicht. Das Kündigungsrecht für Verträge über wiederkehrende Leistungen setzt voraus, dass Sie sich zu wiederholten Zahlungen verpflichtet haben. Zahlen Sie einmalig einen Gesamtbetrag, etwa bei einem Dauergrabpflegevertrag mit Einmalerlag, greift es nicht.

Das besondere Kündigungsrecht für Verträge über wiederkehrende Lieferungen gilt nur für die im Gesetz genannten Verträge und wird nicht auf andere übertragen. Für andere Dauerverträge schützt Sie die Regel gegen unangemessen lange Bindungsfristen. Die Wertungen der besonderen Bestimmung fließen dabei nicht ein.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail