MRG § 7
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein, nicht wenn eine Pflicht zur Wiederherstellung besteht; dann bleibt der Mietvertrag trotz des Untergangs des Mietgegenstands aufrecht. Wie weit wiederherzustellen ist, hängt davon ab, wie weit die Leistungen aus einer bestehenden Versicherung reichen.
Nicht immer. Nach der allgemeinen Regel löst sich ein Bestandvertrag auf, wenn die Sache untergeht. Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gilt das nicht: Dort muss der Vermieter wiederherstellen, soweit die Leistungen aus einer bestehenden Versicherung reichen. Nur bei den ausgenommenen Objekten bleibt es bei der allgemeinen Regel.
Teilweise ja. Reicht die Versicherungsleistung für eine vollständige Wiederherstellung nicht aus, ist so weit wiederherzustellen, als es vom Standpunkt der Brauchbarkeit vernünftig erscheint. Bei einem vollständig abgebrannten Haus kann das etwa eine verkleinerte Wohneinheit für den Mieter sein.