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Mietrechtsgesetz · Fassung ab 01.01.1982

MRG § 7

Wiederherstellungspflicht § 7. (1)Wird ein Mietgegenstand durch Zufall zur Gänze oder zum Teil unbrauchbar, so ist der Vermieter zur baurechtlich zulässigen und bautechnisch möglichen Wiederherstellung des Mietgegenstandes in dem Maß verpflichtet, als die Leistungen aus einer bestehenden Versicherung ausreichen. Im übrigen gilt der § 1104 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs. (2)Zur Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung gilt der § 6. Zur Antragstellung sind die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich und jeder Mieter berechtigt, dessen Mietgegenstand unbrauchbar geworden ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein, nicht wenn eine Pflicht zur Wiederherstellung besteht; dann bleibt der Mietvertrag trotz des Untergangs des Mietgegenstands aufrecht. Wie weit wiederherzustellen ist, hängt davon ab, wie weit die Leistungen aus einer bestehenden Versicherung reichen.

Nicht immer. Nach der allgemeinen Regel löst sich ein Bestandvertrag auf, wenn die Sache untergeht. Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gilt das nicht: Dort muss der Vermieter wiederherstellen, soweit die Leistungen aus einer bestehenden Versicherung reichen. Nur bei den ausgenommenen Objekten bleibt es bei der allgemeinen Regel.

Teilweise ja. Reicht die Versicherungsleistung für eine vollständige Wiederherstellung nicht aus, ist so weit wiederherzustellen, als es vom Standpunkt der Brauchbarkeit vernünftig erscheint. Bei einem vollständig abgebrannten Haus kann das etwa eine verkleinerte Wohneinheit für den Mieter sein.

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