Muss der Vermieter aufbauen, wenn die Versicherung zu wenig zahlt?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 22.07.2020 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Möglichkeit der (teilweisen) Wiederherstellung des vollständig abgebrannten Wohnhauses unter Schaffung einer verkleinerten Wohneinheit des Mieters. Abweisung des Feststellungsbegehrens, dass das Mietverhältnis mangels (jedweder) Wiederherstellungspflicht des Vermieters erloschen ist.OGH 1 Ob 64/20y, 22.07.2020
- Zur Frage, inwieweit bei einer unzureichenden Versicherungsleistung eine zumindest teilweise Wiederherstellung des Mietobjekts zu erfolgen hat.OGH 1 Ob 64/20y, 22.07.2020
- Vgl auch 5 Ob 304/05z.OGH 1 Ob 64/20y, 22.07.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020787 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 64/20y, 22.07.2020, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1104
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 7 · Wiederherstellungspflicht
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Dass der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet ist, rechtfertigt es nicht, dass Sie selbst einen Zustand schaffen, der die Bausubstanz erheblich gefährdet oder die persönliche Sicherheit der Bewohner bedroht. Ein solches Verhalten ist damit nicht entschuldigt.
Nein. Zwingend ist die Erhaltungspflicht des Vermieters innerhalb der Wohnung nur bei ernsten Schäden des Hauses. Sonstige Arbeiten, die nötig wären, um die Wohnung brauchbar zu machen, fallen nicht darunter; die reine Oberflächengestaltung wie Ausmalen oder Tapezieren ist auch bei hohen Kosten nie Sache des Vermieters. Für die allgemeinen Teile des Hauses gilt das nicht.