Endet mein Mietvertrag, wenn die Wohnung zerstört wird?
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Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 22.07.2020 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier zur Frage, ob der Mietvertrag nach § 29 Abs 1 Z 2 MRG mangels (jedweder) Wiederherstellungspflicht des Vermieters nach § 7 Abs 1 MRG aufgelöst wurde und inwieweit bei einer unzureichenden Versicherungsleistung eine zumindest teilweise (verkleinerte) Wiederherstellung des Mietobjekts zu erfolgen hat.OGH 1 Ob 64/20y, 22.07.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069313 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 64/20y, 22.07.2020, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1112
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 7 · Wiederherstellungspflicht
- MRG § 29 · Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Kann das Gebäude nicht mehr erhaltend saniert werden und sind Maßnahmen nötig, die praktisch einem Neubau gleichkommen, gilt die Wohnung rechtlich als untergegangen. Der Mietvertrag endet damit von selbst. Auf dringliche Erhaltungsarbeiten können Sie sich dann nicht mehr berufen.
Wird der Kündigung erst nach Ablauf des Kündigungstermins durch Urteil stattgegeben, gilt das Mietverhältnis dennoch als bereits mit diesem Termin erloschen. Die spätere Entscheidung ändert daran nichts.