MRG § 22
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Der Hausverwalter wird durch sein Honorar für alles bezahlt, was zur gewöhnlichen Erhaltung und Verwaltung des Hauses gehört. Dazu zählt auch der Abschluss von Mietverträgen, dafür darf er von Ihnen als Mieter kein Entgelt verlangen. Nur wenn er darüber hinaus wie ein Immobilienmakler tätig wird und mit Ihnen ein solcher Vertrag zustande kommt, schulden Sie eine Provision.
Ein Maklervertrag kommt stillschweigend nur zustande, wenn Sie die Tätigkeit des Maklers für sich kennen und ihr nicht widersprechen. Selbst das genügt nicht, wenn erkennbar ist, dass er bereits für einen anderen Auftraggeber tätig wird. Bei einem Hausverwalter ist das in der Regel so, weil es zu seinen Aufgaben gehört, für den Vermieter Mietverträge abzuschließen und vorzubereiten. Ist der Verwalter zugleich Makler, dürfen Sie als Mieter erst recht annehmen, dass er nur seinen Auftrag des Vermieters erfüllt.
Nein. Die gewöhnlichen Kosten der Neu- und Weitervermietung sind im pauschalen Kostenersatz für die Verwaltung bereits enthalten. Ein darüber hinausgehendes Entgelt ist nur zulässig, wenn dafür Leistungen erbracht werden, die den Rahmen der üblichen Verwaltertätigkeit sprengen. Fehlt eine solche Gegenleistung, ist die Vereinbarung verboten und das Gezahlte rückforderbar; das gilt auch für gemeinnützige Bauvereinigungen.
Für die Verwaltung des Hauses darf der Vermieter nur einen gesetzlich festgelegten Pauschalbetrag als Betriebskosten anrechnen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Verwalter bestellt ist und wie hoch die Kosten tatsächlich sind. Vergleichbare Aufwendungen dürfen daneben nicht zusätzlich überwälzt werden.