Muss ich dem Hausverwalter Provision zahlen, wenn er mir die Wohnung zeigt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 23.06.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beklagte suchten eine Wohnung, die Klägerin (Makler) wusste davon. Im Ergebnis offengelassen, ob ein Maklervertrag zustande gekommen ist.OGH 4 ob 182/23b, 26.04.2024
- Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Maklervertrag grundsätzlich auch konkludent abgeschlossen werden.OGH 6 Ob 232/23w, 21.02.2024
- Handelt ein Vermittler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber, bewirkt die Annahme seiner Dienste durch den Interessenten für sich allein noch keinen schlüssigen Vertragsabschluss.OGH 1 Ob 88/19a, 25.06.2019
- Wenn allerdings der Makler - für den Interessenten erkennbar - bereits für einen anderen arbeitet, so bedarf es, um einen Provisionsanspruch gegen den Interessenten zu begründen, einer Provisionsvereinbarung mit dem Interessenten, wobei ein Hinweis auf die Provisionserwartung des Maklers genügt.OGH 9 Ob 129/04t, 06.06.2005
- Wenn der Makler erkennbar für einen anderen Auftraggeber tätig wurde, kann die Annahme der Dienste des Maklers nur dann als konkludentes Einverständnis zum Abschluss eines Maklervertrages gedeutet werden, wenn der Makler zuvor deutlich zu erkennen gab, für seine Bemühungen (auch) eine Provision von seinem Gesprächspartner beziehungsweise Verhandlungspartner zu erwarten.OGH 5 Ob 120/03p, 08.07.2003
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Provisionszusage der Antragstellerin im Mietanbot.OGH 5 Ob 99/95, 26.09.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062234 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 18.
- OGH 8 Ob 74/25b, 23.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 65/24k, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 ob 182/23b, 26.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 232/23w, 21.02.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 863
- ABGB § 864
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 22 · Auslagen für die Verwaltung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Sie müssen nicht jedem einzelnen Versicherungsvertrag zustimmen; es genügt Ihr Einverständnis, dass das Haus angemessen gegen Wasserleitungsschäden versichert wird. Ändert der Vermieter später den Vertrag oder schließt er einen neuen ab, darf er die Prämien weiter verrechnen, solange die Versicherung angemessen ist.
Nein. Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung darf er die Kaution dafür verwenden, ist dazu aber nicht verpflichtet. Sonst hätten Sie es in der Hand, durch Nichtzahlung die Sicherheit für Schäden am Objekt zunichte zu machen. Das gilt im Pachtverhältnis wie im Mietverhältnis.