Darf der Hausverwalter mir für den Mietvertrag etwas verrechnen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 24.11.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für einen schlüssigen Vermittlungsauftrag, der dem Immobilienmakler Anspruch auf Vermittlungsprovision verschafft, reicht es aus, dass sich der Auftraggeber der Vermittlung nutzbringen bedient, wenn er nur die vom Immobilienmakler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht. Nur dann, wenn der Immobilienmakler bereits erkennbar für einen anderen Auftraggeber handelt, ist in der Annahme seiner Maklerdienste durch den Interessenten allein noch kein stillschweigender Vertragsabschluss zu sehen. Kein Zweifel am schlüssigen Zustandekommen eines Maklervertrages bestehen, wenn die Antragstellerinnen im Bewusstsein, es mit einer Immobilienmaklerin zu tun zu haben, deren Vermittlerdienste in Anspruch genommen hat, mit dem Versprechen, eine Provision zu bezahlen.OGH 5 Ob 87/95, 29.08.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050060 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 120/22s, 24.11.2022, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 863
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 22 · Auslagen für die Verwaltung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, aber nur dort, wo keine gesetzlichen Mietzinsgrenzen gelten. Übernehmen Sie als Mieter die Instandhaltung, gilt das als zulässig vereinbartes zusätzliches Entgelt für die Überlassung des Mietgegenstands. Wo das Mietrechtsgesetz voll gilt, kann die Erhaltungspflicht des Vermieters dagegen nicht im Voraus abbedungen werden.
Nur wenn Sie die Arbeiten beruflich oder gewerblich ausführen. Haben Sie als Mieter die Arbeiten sonst selbst verrichtet, steht Ihnen für Ihre Mühe keine Entlohnung zu.